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      • ÄNDERUNG
      • der S  A T Z U N G  der
    • SKIZUNFT KATZENBUCKEL e. V. EBERBACH
    • gemäß Besch1ußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.September 2020

A. Allgemeines

 

          • § 1
      • Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • 1. Der am 17. Dezember 1949 gegründete Verein führt den Namen "Skizunft Katzenbuckel e.V. Eberbach" und hat den Sitz in Eberbach.

2. Das Vereinszeichen stellt sich dar wie folgt:

 

Farben: blau/weiß

 

ist als eingetragener Verein beim Amtsgericht· Mannheim registriert (Nr. VR. 330791 ). Der Ort der Geschäftsstelle wird vom jeweiligen Vorstand festgelegt.

  • 4. Die Skizunft Katzenbuckel e. V. Eberbach, abgekürzt. SZK - Eberbach , ist Mitglied im DSV und DOSB sowie dessen Mitgliedsverbänden.
  • 5. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

          • § 2
        • Zweck und Aufgaben
  • 1. Zweck der SZK ist es, den Skilauf und andere Wintersport­ arten nebst ihren Tei1- und Randgebieten zu fördern. Ins­ besondere aber hat die SZK folgende Aufgaben:
  • a) daß die zur Ausübung dieser Sportarten geschaffenen Regeln von den Einzelmitgliedern eingehalten und Verstöße dagegen geahndet werden,
  • b) die Jugendpflege zu betreiben, zu fördern und zu lenken,
  • c) in den von den Mitgliedern betriebenen Sportarten Wett­ bewerbe, Meisterschaften und Lehrgänge zu veranstalten - (Meisterschaften allerdings nur in den Wintersport
  • spezifischen Sportarten) und
  • d) die Heranbildung des Übungsleiter- und Kampfrichter­ nachwuchses zu betreiben, um dadurch den Nachwuchs besser fördern zu können,
  • e) in Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit (Presse etc.) das Verständnis für den Wintersport, insbesondere für die SZK zu erhalten und zu vertiefen,
  • f) die Geselligkeit sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl der Vereinsmitglieder, die Liebe zur Natur und die Ver­ bundenheit zu den Wintersportarten zu fördern und zu pflegen.
  • 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­ nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts."Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Ausübung und Verbreitung des Wintersports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • 3. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
  • 4. Die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände werden anerkannt (vgl. § 1 Abs. 4).

 

 

 

 

 

 

 

 

B. MITGLIEDSCHAFT

 

            • § 3
        • Erwerb der Mitgliedschaft
  • 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
  • werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
  • Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme
  • entscheidet der Vorstand.
  • 2. Als Mitglied gilt ein Antragsteller, nachdem der 1. Vor­ sitzende oder sein Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 1 den Bei­ trittsantrag unterzeichnet hat. Im ersten Geschäftsjahr ist die Mitgliedschaft widerruflich (vorläufige Mitglied­ schaft). Der Widerruf der Mitgliedschaft durch den Vor­ stand bedarf der Darlegung von Gründen.
  • 3. Minderjährige bedürfen für den Erwerb der Mitgliedschaft der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
            • § 4
        • Arten der Mitgliedschaft
  • Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
  • 1. Ordentliche Mitglieder
  • Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitglied­ schaft ist die Vollendung des 16. Lebensjahres. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
  • 2. Studenten- und Jugendmitglieder
  • Als Studentenmitglieder werden diejenigen Mitglieder geführt, welche an einer Universität oder Hochschule oder einer gleichgestellten Lehranstalt immatrikuliert sind und daneben keinen Beruf ausüben.
  • Jugendmitglieder sind Schüler oder in der Berufsaus­ bildung stehende Jugendliche; ebenso solche, die zwar volljährig, aber ihre schulische oder berufliche Aus­ bildung noch nicht beendet haben.
  • Ebenfalls zu den Studenten- und Jugendmitgliedern werden Wehrdienst- und Zivildienstleistende gerechnet.
  • Den Vorgenannten stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Ferner sind sie berechtigt, an sport­ lichen Veranstaltungen und geselligen Zusammenkünften teilzunehmen.

 

 

  • 3. Gastmitglieder
  • Als solche werden diejenigen Mitglieder angesehen, welche vom Vorstand nur für eine begrenzte Zeit als Gastmitglieder aufgenommen werden. Gastmitglieder können anstelle eines Beitrages zur Kostenbeteiligung herangezogen werden 10 Abs. 4).
  • 4. Ehrenmitglieder
  • Die Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrungsordnung der SZK; Siehe Anlage Ehrenordnung.
          • § 5
      • Familien-Mitgliedschaft
  • Die Skizunft Katzenbuckel e.V. Eberbach kennt die sogenannte Familien-Mitgliedschaft. Diese können die Familienmitglieder von ein und derselben Familie erwerben. Als Familieneinheit sind hierbei nur die Eltern und deren Kinder - als gleichgestellt gelten auch an Kindes Statt angenommen, gemeinsame außereheliche sowie in der Ehegemeinschaft mitlebende Kinder eines anderen Elternteiles - sofern diese unter § 4 Abs. 2 der Satzung fallen, anzusehen. Die Entscheidung in Zweifelsfällen trifft der Vorstand.
  • Die Familienmitglieder haben im Rahmen der geltenden Be­ stimmungen Beitragerleichterungen.
          • § 6
      • Beendigung der Mitgliedschaft
  • Die Mitgliedschaft in der SZK endet durch:
  • a. Austritt:
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  • b) Der freiwillige Austritt:
  • kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  • b) Widerruf:
  • Siehe § 3 Abs. 2 (widerrufliche Mitgliedschaft).
  • Ausschluß:
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der     Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.

 

 

  Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  • Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied     unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
            • § 7
          • Ehrungen
  • Die SZK kann für besondere Verdienste um den Wintersport sowie des Vereins Ehrungen vornehmen. Hierfür gilt die Ehrenordnung der SZK; siehe Anhang Ehrenordnung.

 

 

 

 

 

 

 

c. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

            • § 8
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereins-interessen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  • Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  • Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus. Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
  • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  • Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
  • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für
    das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).
  • Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

 

            • § 9 Beitrag
  • 1. Der jährliche Beitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser Beitrag ist für ordentliche Mitglieder, Studenten- und Jugendmit­ glieder,sowie Familienmitglieder gesondert festzusetzen.

 

 

 

  • 2. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr wird aus Rationalisierungsgründen innerhalb der ersten drei Monate durch Einzugsverfahren abgebucht.
  • Abweichungen hiervon sind nur auf schriftlichen Antrag an den Vorstand möglich.
  • 3. Mitglieder die ihren Beitragsverpflichtungen nicht nachkommen, haben während der Zeit ihres Beitragsrückstandes keinen Anspruch auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen.
  • 4. Die Art und Höhe der Kostenbeteiligung der Gastmitglieder kann vom jeweiligen Ressortleiter - im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand - festgelegt werden.
            • § 10 Organe
  • Die Organe des Vereins sind:

 

  • a)

    Die

    Mitgliederversammlung

    I

    Generalversammlung

    b)

    Der

    Vorstand

     

     

     

    c)

    Die

    Ressorts

     

     

     

    d)

    Der

    Beirat

     

     

     

     

    e)  Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
  • Sowohl auf Beschluß des Vorstandes, als auch der Mit­
  • gliederversammlung, können weitere organisatorische Ein­
  • richtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Auf­
  • gaben, geschaffen werden.
  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands.
  • Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Reisekosten, Porto, Telefon). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

 

 

 

            • § 11
      • Ordentliche Mitgliederversammlung
  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
  • Sie setzt sich zusammen aus:
  • a) den Vereinsmitgliedern,
  • b) den Vorstandsmitgliedern,
  • c) den Ehrenmitgliedern.
  • 2. In der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied nach § 8 Abs. 3 eine Stimme zu. Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  • 3. Vorstands- und Ehrenmitglieder der SZK sind mit je einer Stimme stimmberechtigt.
  • 4. Die Einberufung obliegt dem Vorstand und hat mindestens 3 Wochen zuvor auf der Internetseite www.szk-eberbach.de unter Angabe der Tagesordnung (§11 Absatz 9 )zu erscheinen.Die Tagesordnung wird auf der Internetseite des Vereins 14 Tage zuvor veröffentlicht.
  • 5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.
  • 6. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden oder Kassenwart/in, geleitet.
  • 7. Die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 18 der Satzung.
  • 8.

   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  • Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands
  • Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten  Haushaltsplans
  • Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands; der/die Jugendleiter/in wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung gewählt
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins

 

  • Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss
  • Verabschiedung von Vereinsordnungen:
  • Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1
  • Finanzordnung
  • Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung.
  • Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • Bestätigung der Jugendordnung.
  • 9. Die Tagesordnung der Mitgliederversarnmlung sollte nach Bedarf umfassen:
  • a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
  • b) Genehmigung der Tagesordnung,
  • c) Berichte der Vorstandsmitglieder,
  • d) Berichte der Ressortleiter,
  • e) Berichte der Kassenprüfer,
  • f) Satzungsänderung (unter Angabe der zu ändernden
          • Bestimmungen)
  • g) Entlastung des Vorstandes,
  • h) Wahlen,
  • i) Anträge,
  • j) Verschiedenes.
  • 10. Wahlvorschläge zur Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern, dem Vorstand und den Leitern der Ressorts eingebracht werden. Sonstige Anträge sind so rechtzeitig beim 1. Vorsitzenden einzureichen, daß diese bei Bewirkung der Einberufung berücksichtigt werden können.
  • 11. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimment­ haltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  • 12. Mitglieder, die nach § 9 Abs.3 ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, haben kein Stimmrecht.
  • 13. Über den Versammlungsverlauf und über Beschlußfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungs-leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Bei Abwesenheit des Schriftführers ist dürch die Ver­ sammlungsleitung ein Protokollführer zu bestel1en, der vertetungsweise die Aufgaben des Schriftführers wahr­ nimmt.

 

 

 

            • § 12
      • Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen werden. Sie müssen vom ge- schäftsführenden Vorstand mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden. Dasselbe gilt, wenn die Einberufung von mindestens 10 v. H. aller Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  • 2. Die Einberufung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden. Er/sie hat dabei mitzuteilen, wer die Einberufung beantragt und welche Gründe hierfür angegeben worden sind. Der Tagungsort wird von dem/der 1. Vorsitzenden bestimmt.
  • 3. Kommt das Einberufungsorgan dieser Pflicht nicht nach, so können sich die Mitglieder an den Beirat wenden. In diesem Fall kann der Sprecher des Beirats die außerordentliche Mitgliederversammlung nach vorgenanntem Modus einberufen.
  • 4. Im übrigen finden die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
          • § 13 Vorstand
  • 1. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die:
  • a) Das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • b) Mitglied des Vereins sind.
  • 2. Der Gesamtvorstand besteht aus:
  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • Referent/in Wettkampfsport (zugleich 3. Vorsitzende/r)
  • Referent/in Freizeitsport
  • Jugendwart/in - hierbei wird angestrebt, daß der Jugendwart/in und der/die gewählte 1. Vorsitzende des Jugendvorstandes identisch sind (Anmerkung § 8 Abs. 2 findet natürlich Anwendung).
  • f) Kassenwart/in
  • g) Schriftführer/in
  • 3. In den Grenzen, die durch die Satzung, die Ordnungen (Ehrenordnung, Jugendorndnung und Geschäftsordnung Vorstand) und den von den Mitgliedern satzungs- und ordnungsgemäß gefaßten Beschlüssen gesetzt sind, bestimmt der Vorstand die Richtlinien für die Erfüllung der obliegenden Aufgaben.

 

  • 4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a) Förderung des Wettkampfsports
  • b) Förderung des Freizeitsports
  • c) Jugendpflege
  • d) Offentlichkeitsarbeit
  • e) Verwaltung und Rechtswesen

10 –

  • 5. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt die Geschäftsordnung; siehe Anhang: Geschäftsordnung
  • 6. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende      jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.

 

  • Intern wird angestrebt, daß der/die 2. Vorsitzende von
  • seinem/ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn
  • der/die 1. Vorsitzende der Vertretungsmaßnahme zustimmt oder
  • verhindert ist.
  • 7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er scheidet - vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung - erst mit der Wahl des Nachfolgers aus. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch höchstens jedoch um sechs Monate.
  • 8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, dann kann der im Amt verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen mit einfacher Mehrheit einen Nachfolger bestellen.
  • Das gleiche gilt für die Kassenprüfer bzw. die Mitglieder des Beirates.
  • 9. Das Wahlorgan ist berechtigt, bei Besetzungsschwierigkeiten oder wenn es förderlich erscheint, ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Eine Ämtervereinigung darf jedoch nicht mehr als zwei Ämter umfassen.
          • § 14
          • Ressorts
  • 1. Die SZK ist in folgende Ressorts unterteilt:
  • a) Nordischer Skilauf
  • b) Alpiner Skilauf
  • c) Eisstockschießen
  • d) Skitourenwesen
  • e) Lehrwesen
  • f) Freizeitsportarten
  • g) Sachwalter

 

 

 

 

  • 2. Die Ressorts sind in Erfüllung ihrer sportlichen Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich. Sie haben die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
  • 3. Vorstandsmitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen Sitzungen der Ressorts. Wenn nötig sind sie be­ rechtigt, Weisung zu erteilen.
          • § 15 Beirat
  • 1. Zusammensetzung und Wahl
  • Dem Beirat sollten angehören:
  • a) Der/die 1. Vorsitzende
  • b) sowie acht wahlberechtigte Mitglieder, die nicht zugleich
  • dem Vorstand angehören~
  • Die unter b) genannten Mitglieder werden für die Dauer
  • von zwei Jahren gewählt. Für die Ämterzusammenlegung, welche der Beirat selbst vornimmt, gilt § 13 Ziffer 7 - 9 analog. Für das Wahlverfahren gilt § 17 der Satzung.
  • 2. Rechte und Pflichten
  • Aufgabe des Beirates ist die Erledigung von Ehren- und, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, Ausschlußangelegenheiten und die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Der Beirat hat den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er kann, bei begründetem Verdacht der nicht satzungsgemäßen Arbeit des Vorstandes, Rechenschaft über die Tätigkeit des Vorstandes verlangen.
  • 3. Soweit eine Aufgabe weder der Zuständigkeit des Vorstandes noch des Beirates zugewiesen ist, entscheidet die Mitglieder­ versammlung.
        • § 16 Kassenprüfer/in
  • 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer/innen dürfen keinem der unter § 10 b - d genannten Organ angehören.
  • 2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buch­ führung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht vorlegen.
  • 3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zu-
  • vor dem Vorstand berichten sowie den Beirat benachrichtigen.

 

 

 

 

 

        • § 17 Beschlußfassung und Wahlen
  • 1. Für alle Personenwahlen und Beschlüsse in der SZK gilt
  • folgendes:
  • Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Dies gilt nur, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist.
  • 2. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung. Beantragen 10% der anwesenden stimmbe­ rechtigten Mitglieder geheime Abstimmung, so ist diese ge­ heim mittels Stimmzettel durchzuführen.
  • 3. Tritt Stimmengleichheit ein, so gilt folgendes:
  • a) Bei Personenwahlen muß eine Stichwahl durchgeführt werden. Stichwahl ist zweimal möglich. Bei noch­ maliger, dritter Stimmengleichheit entscheidet das Lo s ,
  • b) Bei Beschlüssen gilt der Antrag als abgelehnt.
  • 4. Jede zur Wahl vorgeschlagene Person muß sich auf Befragen vor der Durchführung der Wahl erklären, ob sie im Falle der Wahl dieselbe annimmt.
  • 5. Bei der Wahl nicht anwesende Personen können nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung des Abwesenden vorliegt, aus der sich ergibt, welche wichtigen Gründe
  • zur Abwesenheit führen, und daß die Wahl ohne Bedingungen angenommen wird. Im Zweifel entscheidet die Mitgliederver­ sammlung nach § 17 Abs. 1 über die Wichtigkeitsbewertung der Gründe.
  • 6. Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden leitet ein von der Generalversammlung gewählter Wahlleiter, sofern er nicht selbst für ein Vorstandsamt kandidiert.
  • Nach der erfolgten Wahl des/der 1. Vorsitzenden führt diese/r
  • die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder sowie alle anderen Personenwahlen durch.
  • 7. Personenwahlen werden einzeln durchgeführt. Auf Antrag eines Stimmberechtigten kann en bloc abgestimmt werden, sofern sich keine Gegenstimme erhebt.
  • 8. Wenn mehrere Personen um ein Amt kandidieren, bedarf es
  • des Erreichens der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht niemand diese Mehrheit ist in einem zweiten Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf seine Person vereinigt hat.

 

 

 

          • § 18 Ordnungen
  • Ordnungen sind Anhänge dieser Satzung:
  • a) Geschäftsordnung Vorstand
  • b) Ehrungsordnung
  • c) Jugendordnung
  • Der Vorstand beschließt diese, falls in der Satzung nicht anders geregelt. Der Spiel- und Sportverkehr in der SZK richtet sich nach den Spiel- und Wettkampfordnungen der Ressorts bzw. übergeordneten Verbände.
  • §19

Datenschutz im Verein

 

  • Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

 

 

 

 

          • § 20 Auflösung
  • 1. Die Auflösung der Skizunft Katzenbuckel e.V. Eberbach
  • kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder­ versammlung beschlossen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
  • Für den Fall, daß diese Zahl nicht erreicht wird, ent­ scheidet die erneut einzuberufende außerordentliche Mit­ gliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in, falls einer der beiden Vorgenannten aus Befangenheitsgründen abgelehnt werden muß, zu Liqui-datoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation 47 ff BGB).
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei steuer-schädlicher Änderung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen an den Ski-Verband Schwarzwald Nord e.V. oder, sofern dieser zu diesem Zeitpunkt nicbt
  • als gemeinnützig anerkannt ist, an den Badischen Sportbund e.V., Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für wintersportliche Zwecke zu verwenden haben.

 

        •  
        •  
        • Anhang zur Satzung
        • GESCHÄFTSORDNUNG VORSTAND
  • A. Allgemeiner Teil
            • § 1
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
            • § 2
  • Der § 17 der Satzung der SZK  findet Anwendung.
            • § 3
  • Die Wiederwahl ist zulässig.
  • B. Rechte und Pflichten
          • § 4 Rechte
  • 1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung für bestimmte Aufgaben kein anderes Stimmrecht vorschreibt.
  • 2. Der Vorstand führt die Geschäfte selbständig, soweit.
  • er nicht durch die Satzung oder Beschlüsse der Mitglieder­ versammlung in seiner Tätigkeit beschränkt oder an die Ge­ nehmigung des Beirates oder der Mitgliederversammlung ge­ bunden ist.
  • 3. Der Gesamtvorstand oder einzelne, nach Vorstandsbeschluß delegierte Vorstandsmitglieder repräsentieren bei öffent­ lichen Anlässen für den Verein.
          • § 5 Pflichten
  • 1. Der Vorstand benötigt zur Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens vier seiner satzungsgemäßen Mitglieder.
  • 2. Bankvollmacht hat der/die 1. Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in, jede/r einzeln, soweit die Verfügung 3.000,-- Euro nicht überschreitet.
  • Darüber hinausgehende Verfügungen bedürfen beider Unter­ schrift.

- 2 -

            • - 2 -
  • Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,- € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahres-geschäftswert über 10.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.
          • § 6 Aufgaben
  • 1. Der/die 1. Vorsitzende beruft den Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagungsordnung ein.
  • 2. Es können jederzeit sämtliche Anträge in der Vorstands­ sitzung behandelt und entschieden werden.
  • 3. In der Regel hat der Schriftführer das Protokoll zu ver­ fassen.
  • 4. Das Protokoll ist in der nächstfolgenden Sitzung vorzu­ lesen und genehmigen zu lassen.
  • 5. Der 2. Vorsitzende ist der ständige Vertreter des 1. Vor­ sitzenden; ihm obliegt die Sachverwaltung, z.B. die Be­ reiche Hüttenwart, Zeugwart,_Schanzenwart, Vergnügungs­ wart, Pressewart.
  • 6. Der Referent Wettkampfsport (3. Vorsitzende) ist verant­ wortlich für die wettkampfmäßig betriebenen Sportarten, insbesondere nordische und alpine Disziplinen sowie Eis­ stockschießen.
  • 7. Dem Kassenwart obliegt das Finanz- und Rechnungswesen.
  • Er hat zu jeder Quartalssitzung einen Kassenbericht anzu­ fertigen. Außerdem hat er die Kassenabrechnung der Ressorts zu prüfen.
  • Mindestens vier Wochen zum Ablauf des Geschäftsjahres hat der Kassenwart die Jahresbilanz zu erstellen und den Kassen­ prüfern zur Prüfung vorzulegen.
  • Weiterhin obliegt ihm die Vorplanung des Haushaltsplans, dessen endgültige Ausarbeitung er in Abstimmung mit dem Vorstand in einer Etatsitzung des Vorstandes vorzunehmen hat. Das Ergebnis ist der Ressortleiterversammlung in einer Sitzung mitzuteilen.
  • 8. Der/die Jugendwart/in ist der Repräsentant der Jugend in der SZK; unberührt hiervon bleiben die Aufgaben der Ressortleiter Wettkampf- und Freizeitsport. Er hat eng mit dem Jugendvor­ stand zusammenzuarbeiten.
  • 9. Dem/der Jugendwart/in obliegt die Führung und Kontrolle des von der SZK - Jugend gewählten Jugendvorstands.
  • Die Wahl des Jugendvorstands sowie die Selbstverwaltung ge­ schieht, im Rahmen der Satzung der SZK.

- 3 -

 

            • - 3 ..
  • 10. Der Schriftführer zeichnet verantwortlich für die Kommuni­ kation zwischen Vorstand und den Organen des Vereins.
  • Der Schriftführer verwaltet den Schriftverkehr des den Verein vertretenden Vorstands mit den Behörden den übergeordneten Fachverbänden sowie den Mitgliedern des Vereins.
  • 11. Der Referent Freizeitsport verwaltet das Budget für alle Freizeitsportgruppen, organisiert überfachliche Veranstal­ tungen der Freizeitsportgruppen und wählt geeignete Per­ sonen für den Nachwuchs an Freizeit-Übungsleitern aus.
  • Ihm direkt unterstellt sind die Ressorts lt. § 15 d) - f) der Satzung.
  • 12. Der Vorstand kann jedes Quartal mindestens zu einer Sitzung einberufen werden.
  • Eberbach, den 15.November 2019
  • SKIZUNFT KATZENBUCKEL e.V. BBERBACH
  • Genehmigt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. November 2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

        •  
        • Anhang zur Satzung
        • EHRUNGSORDNUNG

Die Skizunft Katzenbuckel e.V. Eberbach hat zur Aus­ zeichnung verdienter Persönlichkeiten und Sportler fol­ gende Ehrungen vorgesehen:

  • 1. die Ehrennadel in Bronze,
  • 2. die Ehrennadel in Silber,
  • 3. die Ehrennadel in Gold,
  • 4. die Ehrenmitgliedschaft mit Ehrenbrief der SZK.
  • Für die Verleihung der Auszeichnungen gelten folgende

 Richtlinien:

 

  • Zu 1.: Die Ehrennadel in Bronze kann insbesondere verliehen werden an Personen, die
    • a) mindestens 15 Jahre Vereinsmitglied sind,
    • b) Vereinsmitglieder, die sich mindestens 5 Jahre im Verein Verdienste erworben haben,
    • c) verdiente Sportler, die auf Kreisebene mindestens dreimal einen 1. Platz erreicht haben oder Jugend­ liche, die einen Kreismeistertitel in der Senioren­ klasse errungen haben.
    • d) Personen des öffentlichen Lebens, die sich um den Skisport des Vereins verdient gemacht haben.
  • Zu 2.: Die Ehrennadel in Silber kann insbesondere verliehen werden an Personen, die
    • a) mindestens 25 Jahre Vereinsmitglied sind,
    • b) Vereinsmitglieder, die sich mindestens 10 Jahre im Verein Verdienste erworben haben,
    • c) verdiente Sportler, die auf Verbandsebene minde­ stens unter den ersten drei Siegern sind,
    • d) Personen des öffentlichen Lebens, die den Ski­ sport des Vereins in hervorragender Weise ge­ fördert haben.
  • Zu 3.: Die Ehrennadel in Gold kann insbesondere verliehen werden an Personen, die
    • a) Mindestens 40 Jahre Vereinsmitglied sind,
    • b) Vereinsmitglieder, die sich mindestens 15 Jahre im Verein Verdienste erworben haben,

 

 

 

- 2 -

          • - 2 -
    • c) verdiente Sportler, die auf Landesebene mindestens unter den ersten Zehn und bei den Deutschen Meister­ schaften im ersten Drittel der Wertung liegen.
    • d) Personen des öffentlichen Lebens, die den Winter­ sport sowie den Skisport des Vereins in außerge­ wöhnlicher Weise gefördert haben.

Voraussetzung für die Erlangung der nächsthöheren Ehrennadel ist der Besitz der vorangegangenen Ehrennadel.

 

        • Ehrenmitgliedschaft
  • Die Ehrenmitgliedschaft der Skizunft Katzenbuckel e.V., verbunden mit dem Ehrenbrief, ist die höchste Auszeichnung, die die SZK zu vergeben hat.

Voraussetzung zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist der Besitz der Ehrennadel in Gold der SZK. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur an Persönlichkeiten verliehen werden, die in langjährigem, ideellem und selbstlosem Wirken große, nachhaltige Erfolge im Interesse des Wintersports und des Skilaufs speziell im Verein erreicht haben. Sie müssen sich in ihren Arbeiten, im Vereinsleben, wie auch in ihrer sportlichen Grundeinsteilung als leuchtendes Vorbild erwiesen haben, nicht nur für die Skiläufer in der Skizunft Katzenbuckel e.V., sondern darüber hinaus auch in der Öffentlichkeit.

 

Die Ehrenmitglieder haben sämtliche, sich aus der Satzung ergebenden Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.

Anträge zur Verleihung einer Ehrung müssen spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Geschäftsjahres des Vereins bei dem Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind:

  • a) die Ressortleiter für sportliche Ehrungen,
  • b) der Kassenwart für die Mitgliedschaftsdauer,
  • c) der Vorstand für die erworbenen Verdienste.

Bei der Beschlußfassung der Anträge über Ehrungen müssen mindestens zwei Drittel des Ehrenausschusses anwesend sein.

 

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Der Beschluß über die Verleihung der Ehrennadeln müssen mindestens zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Ehrenausschußmitglieder gefaßt werden.

Der Beschluß über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft muß mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Ehrenaus­ schußmitglieder gefaßt werden.

 

- 3 -

          • - 3 -

Der Ehrenausschuß setzt sich zusammen aus:

 

  • a) dem Vorstand
  • b) dem Beirat

Die Ehrungen können jährlich erfolgen.

 

Eberbach, den 15. November 2019

 

SKIZUNFT KATZENBUCKEL e.V. EßERBACH

 

 

 

  • GeneGenehmigt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. November 2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang zur Satzung

 

      • RICHTLINIEN FÜR RESSORTLEITER
          • § 1
        • Ziel der Ressorts
  • Die Ressorts oder Fachsparten sind der Zusammenschluß von Interessengemeinschaften innerhalb der SZK mit eigenständiger Führung und Verwaltung.

 

 

          • § 2 Aufgaben
  • 1. Förderung und Pflege der jeweiligen Sportart oder Ressortaufgabe.
  • 2. Eigenständige Führung und Verwaltung im Rahmen der SZKSatzung.
  • 3. Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit innerhalb des Ressorts und der SZK-Gemeinschaft.
  • 4. Kontakt- und Informationspflege zwischen Ressort-VorstandRessort.
  • 5. Termin- und Organisationsfestlegungen in Abstimmung mit dem 3. Vorsitzenden.
  • 6. Wahl des Ressortleiters durch die jeweilige Interessengemeinschaft.

 

§ 3

Gliederung des Ressorts

 

          •  
  • 1. Ressortleiter
  • 2. Ressortverwalter (Schrift und Kassenführung)
  • 3. Ressort-Trainer (sowie Co-Trainer)
  • 4. Ressort-Helfer

 

 

 

 

 

 

            • § 4
        • Allgemeine Richtlinien
  • 1. Verwaltung des vom Vorstand vorgegebenen jährlichen Kostenbudgets.
  • 2. Jährliche Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben mit Belegen sind an den 3. Vorsitzenden zur Entlastung der Ressorts bis zum 30.November eines jeden Jahres zu erbringen.
  • 3. Einnahmen aus Ressortveranstaltungen oder Ressortspenden u.ä. werden nach Absprache mit dem Vorstand dem jeweiligen Ressort gutgeschrieben.
  • 4. Folgende Ausgaben-Richtlinien müssen in den Ressorts einheitlich angewandt werden!

 

  - Bahnkosten

  - Benzingeld

    -   Übernachtung/

  Tagegeld

  - Telefongebühren

  - Startgeld

  Sportgeräte

 

nach Belegen

nach Belegen (keine km-Pauschale) Maximale Beträge werden jährlich mit dem Vorstand neu festgelegt.

nach Beleg (Eigenbeleg ist möglich) nach Belegen

nach Belegen; diese müssen dem Vorstand separat ausgewiesen werden.

Vereinszuschüsse werden jährlich neu festgesetzt.

 

  - Kurse

 

Kursgebühren außerhalb des Budgetrahmens werden vom Vorstand gemeinsam mit den Ressort-Leitern festgelegt.

 

  • 5. Unfälle müssen dem Vorstand sofort gemeldet werden zwecks Meldung an den Badischen Sportbund.
  • 6. Teilnehmer an Sportveranstaltungen müssen SZK-Mitglied sein (Ausnahme: Vereinsoffene Sonderveranstaltungen der Jugend).

 

7. Aktive Rennläufer müssen die DSV-Versicherung abschließen.

 

  • 8. Besondere Anschaffungen - besonders überfachlicher Art - müssen mit dem Vorstand abgesprochen werden, um eine Koordination zu ermöglichen.

 

  • 9. Voraussetzung für die Aktiven aller Leistungssportarten ist die regelmäßige Teilnahme am Konditionstraining.
  • 10. Der Konditionsleiter entscheidet mit über den Verbleib oder den Ausschluß im Leistungskader.
  • 11. Die Kostenbeteiligung für vorn Verein geförderte Trainingsmaßnahmen wird von Fall zu Fall neu festgelegt.
  • 12. Vier Wochen vor jeder Generalversammlung ist in einer internen Besprechung der Interessengemeinschaft die Wahl der Ressortleitung durchzuführen und dem Vorstand bekanntzugeben. Für diese Wahlen gilt auch§ 18 der Satzung. Somit entfällt die Wahl der jeweiligen Ressortleitungen bei der Generalversammlung.
  • Eine Erweiterung der Richtlinien - bei Bedarf - kann durch den Vorstand jederzeit vorgenommen werden.

 

 

SKIZUNFT KATZENBUCKEL e.V. EBERBACH

 

Eberbach, den 15.11.2019

Für den Vorstand:

 

Genehmigt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom

15. November 2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhang zur Satzung

 

Jugendordnung

der

Skizunft Katzenbuckel Eberbach e.V.

 

            • §1
  • Zur Vertretung und Wahrnehmung jugendspezifischer Interessen und Bedürfnisse, insbesondere zur Organisation und Durchführung überfachlicher Jugendarbeit schließen sich die Jugendlichen der Skizunft Katzenbuckel Eberbach e.V. zur

 Vereinsjugend zusammen.

 Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr

sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter in der Jugendarbeit der Skizunft Katzenbuckel Eberbach e. V. .

 

            • §2
  • Die Vereinsjugend wählt in einer Jugendversammlung

den/ die Jugendleiter/ln

den/ die stellvertretende(n) Jugendleiter/ln den / die Jugendkassenwart/in

 

Der Jugendleiter vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er / Sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

 

Die Wahlen durch die Jugendversammlungen finden mindestens alle 2 Jahre vor der mit Wahlen verbundenen Generalversammlung des Vereins statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend nach § 1.

 

Die Wahl des Jugendleiters / der Jugendleiterin bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung.

 

            • §3
  • Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Vereinsjugend über eigene finanzielle Mittel. Sie wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

 

 

 

 

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem / der vom Verein damit Beauftragten gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm / Ihr ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

 

              • §4
  • Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

 

Das Gleiche gilt für Änderungen.

 

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.

 

Eberbach, 15. November 2019

 

Der Vorstand

  • Genehmigt in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. November 2019